Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen:

(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorfälle, insbesondere Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstigen Rechtsgeschäften zwischen der Firma Annegarn GmbH (nachfolgend Unternehmer genannt) und ihrem Kunden (nachfolgend Besteller genannt). Sie haben auch für alle späteren Geschäfte mir demselben Vertragspartner uneingeschränkte Gültigkeit. Für das Vertragsverhältnis gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Eigene Vertragsbedingungen des Bestellers gelten soweit nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Auch in diesen Fällen gelten abweichende Bedingungen des Bestellers nur für das einzelne Geschäft, für welches sie ausdrücklich vereinbart sind, finden jedoch weder auf früher abgeschlossene noch auf spätere Geschäfte Anwendung.
(3) Von den vorliegenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Eine Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
(4) Sofern einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.

2. Angebote des Unternehmers:

(1) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote für den Unternehmer freibleibend. Auch anschließend behält der Unternehmer sich Änderungen an den in Druckschriften angebotenen Waren vor, soweit diese Änderungen im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen erforderlich scheinen.
(2) Die in den Angeboten und in der Auftragsbestätigung angebotenen Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich nach dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Mehrwertsteuersatz erhoben.

3. Leistungen des Unternehmers:

(1) Im Falle der Versendung der Ware hat der Besteller die Kosten der Versendung sowie die Kosten der Verpackung zu tragen. Er trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges vom Zeitpunkt der Versendung an.
(2) Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung. Hat der Unternehmer eine Überschreitung der Lieferfrist zu vertreten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte hat der Besteller nicht. Ist die Überschreitung der Lieferfrist vom Unternehmer nicht zu vertreten, wird sie insbesondere infolge höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder Arbeitskämpfen bei dem Unternehmer oder seinen Zulieferern nicht eingehalten, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte bestehen nicht. Im Falle der „auf Abruf“ gekauften Ware muss diese innerhalb von 2 Monaten abgenommen werden, wenn nichts anderes besonders schriftlich vereinbart ist.
(3) Die Leistungen des Unternehmers werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen sach- und fachgerecht ausgeführt. Spätere Änderungen oder Sonderwünsche sind nur aufgrund einer erneuten Vereinbarung möglich. Mehraufwendungen sind in jedem Fall zu vergüten.
(4) Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von dem Unternehmer zu erbringenden Leistungen abgenommen werden können. Insbesondere hat er den Ort, an welchem die Leistung erbracht werden soll, so herzurichten, dass die Leistung des Unternehmers erfolgen kann. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtungen nicht, kann der Unternehmer Mehraufwendungen von dem Besteller vergütet verlangen.

4. Gewährleistung:

(1) Der Unternehmer leistet Gewähr für die fehlerfreie Beschaffenheit seiner Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für durch den Transport verursachten Bruch leistet der Unternehmer keinen Ersatz, es sei denn, die Verpackung erfolgte nicht sorgfältig. Mängel, die durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, nicht fachgerechte Montage durch Dritte, falsche Bestellerangabe, mangelhafte Aufbewahrung, instruktionswidrige, fahrlässige oder falsche Bedienung oder sonstige nicht aus der Sphäre des Unternehmers stammende Umstände entstehen. Unwesentliche Abweichungen in den Abmessungen und Aufführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass sie Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Aus fertigungstechnischen Gründen kann keine Gewähr für absolute Farbübereinstimmung mit den Wünschen des Vertragspartners übernommen werden. Bei Sonderlackierungen, Siebdruck etc., ist Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
(2) Wenn der Besteller ein Verbraucher gem. § 13 BGB ist, gilt: Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind dem Unternehmer spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Leistung schriftlich mitzuteilen. Nach Fristablauf können Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Wenn der Besteller ein Unternehmer gem. § 14 BGB ist, gilt: Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel sind - sofern das Geschäft auch für den Besteller ein Handelsgeschäft ist - unverzüglich spätestens 1 Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden. Ansprüche gegen den Unternehmer verjähren in einer Frist von einem Jahr, mit Ausnahme von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks gem. § 438 Abs. 1 Ziffer 2a oder § 634a Abs. 1 Ziffer 2 BGB, diese unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(3) Ansprüche auf Schadensersatz sind sowohl für Mangelschäden als auch für unmittelbare und entferntere Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für solche Schäden, die vom Unternehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Soweit Schadensersatz nicht geleistet wird, erstreckt sich der Ausschluss auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, Verzug sowie anderer außervertraglicher Haftung.

5. Zahlung:

(1) Der Rechnungsbetrag ist für Bestellungen und Reparaturberechnungen ohne Skontoabzug sofort zahlbar. Übersteigt der Rechn ungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer einen Betrag von EURO 2.500,00 gelten die folgenden Fälligkeitstermine: 50 % der Auftragssumme werden fällig, innerhalb von 3 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung. 40 % der Auftragssummer werden fällig, wenn der Unternehmer seine Lieferund Montagebereitschaft dem Besteller angezeigt hat, frühestens jedoch 8 Tage vor dem angekündigten Leistungstermin. 10 % der Auftragssumme werden fällig, innerhalb von 3 Tagen nach Abnahme bzw. Schlussrechnung. Die Zahlungen haben in diesem Falle ohne Skontoabzug zu erfolgen.
(2) Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt hereingenommen. Geht ein Scheck des Bestellers zu Protest, kann der Unternehmer sofortige Bezahlung alle bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers verlangen. Sonstige Fälligkeits- und Stundungsvereinbarungen werden mit dem Protest unwirksam.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller dem Unternehmer den Zinsverlust und die sonstigen Kosten zu ersetzen. Als Zinsverlust gilt ein Betrag, der 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt, es sei denn, der Besteller weist einen geringen Schaden des Unternehmens nach. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Unternehmens bleiben unberührt. (4) Im Verkehr mit Kaufleuten sind Einbehaltungen der Vergütung, Abzüge, Aufrechnung oder Rücksendung von Waren nur möglich, wenn dies mit dem Unternehmer vereinbart ist, soweit nicht die Rechte des Bestellers als berechtigt anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

6. Sicherheiten:

(1) Alle gelieferten Waren bleiben - auch in verarbeitetem Zustand - bis zur Erfüllung sämtlicher dem Unternehmer gegen den Besteller zustehenden Forderungen Eigentum des Unternehmers. Der Besteller hat alle Handlungen zu unterlassen, die den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers beeinträchtigen könnten. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist nur ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Veräußerungen zu anderen, insbesondere zu Sicherungszwecken, Verpfändungen oder sonstigen beeinträchtigende Verfügungen sind verboten. Dies gilt auch für den Fall der Vermietung oder Verleasung der Produkte des Unternehmers. Alle an Selbstverbraucher gelieferten Gegenstände dürfen bis zur restlosen Erfüllung aller Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller überhaupt nicht veräußert werden. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt an den Dritten weiterzugeben. Erfolgt eine Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes nicht, so tritt der Besteller hiermit seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung der Ware in voller Höhe an den Unternehmer sicherungshalber ab. Der Unternehmer nimmt sie Abtretung an. Er verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als der Wert der abgetretenen Forderungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % und, wenn die abgetretenen Forderungen mündelsicher gesichert sind, um mehr als 5 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen ist dem Unternehmer überlassen. Werden die Gegenstände vom Besteller oder einem Dritten als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eingebaut oder tritt aus anderen Gründen ein gesetzlicher Eigentumserwerb eines Dritten ein, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa bestehende Forderungen auf Vergütungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft oder ihm kraft Gesetz zustehende Vergütungsansprüche in Höhe des Wertes des Eigentumsvorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten erstrangig an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an.
(2) Der Besteller ist verpflichtet die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Versicherungsansprüche in Höhe der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden Restforderung des Unternehmers erstrangig an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände hat der Besteller dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus die Pfändungspfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
(3) Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentums - vorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer die Gegenstände zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung einer möglichen späteren Rückabwicklung des Vertrages ohne Fristsetzung auch dann sofort herausverlangen, wenn sie bereits an Dritte weitergegeben worden sind, unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages. Dies gilt nicht im Falle einer Rücknahme gemäß § 503 Abs. 1 BGB.
(4) Auf Verlangen des Unternehmers ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten jederzeit, auch vor dem Fälligkeitsterminen, zur Sicherung der dem Unternehmer zustehenden Zahlungsansprüchen über den noch ausstehenden Gesamtbetrag eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes zu erbringen. Geht die angeforderte Bürgschaft nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Aufforderung bei dem Unternehmer ein, so hat der Unternehmer das Recht, den Vertrag durch schriftliche Anzeige zu kündigen oder von ihm zurückzutreten. Dieses Recht steht dem Unternehmer auch zu, denn der Besteller zahlungsunfähig wird oder ist. Etwaige Ansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer auf Schadensersatz bestehen in diesem Falle nicht.(5) Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben und mit 3 % des Angebotspreises zuzüglich Mehrwertsteuer dem Unternehmer für entstandene Aufwendungen zu vergüten.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen des Unternehmers und des Bestellers in Münster/Westfalen.
(2) Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist Münster/Westfalen ausschließlicher Gerichtsstand.

Zum Seitenanfang